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Die Kirchenvorstände
von Roetgen und Rott
Allgemeines
Die Stellung und die Aufgaben der Kirchenvorstände sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (abgekürzt VVG) festgelegt. Dieses staatliche Gesetz, das die Vermögensverwaltung in den Katholischen Kirchengemeinden regelt, ist vorrangig gegenüber innerkirchlichen Regelungen (Indult des Hl. Stuhls vom 13. Januar 1984) und in diözesanes Recht umgesetzt.
Stellung
Katholische Kirchengemeinden sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts eigener Art. Wie vergleichbare Körperschaften im staatlichen Bereich (z.B. Gemeinden, Städte, Kreise usw.) bedürfen Körperschaften als Rechtsträger ausführende Organe, die im Rechtsverkehr für sie handeln.
Für die Kirchengemeinde ist dieses Organ nach staatlichem Recht der Kirchenvorstand.
Aufgaben
• Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl. §1 Abs. 1 VVG). Die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens und der anderen selbständigen Vermögensträger erfolgt nach den kirchlichen und den staatlichen Bestimmungen. Diese Aufgabe umfasst die Sorge für die Erhaltung, Pflege und vorschriftsmäßige Verwendung des Vermögens.
• Der Kirchenvorstand ist zuständig für die Einstellung, Betreuung und Bezahlung der kirchengemeindlichen Angestellten, z.B. SekretärInnen, Küster, Kirchenmusiker, Reinigungskräfte, Angestellte in den Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Kirchengemeinde stehen (Kindergarten, Altenheim u.ä.).
In den Pfarrgemeinden St. Hubertus und St. Antonius ist dieser Bereich der Aufgaben an den Kirchengemeindeverband (KGV) „Aachen, An der Himmelsleiter“ übertragen worden. Die Pfarrgemeinden sind Mitglieder in diesem KGV. Der KGV untersteht eigenen staatlichen und kirchenrechtlichen Bestimmungen.
Zusammensetzung
Der Kirchenvorstand besteht aus:
a) Dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden.
b) Den gewählten Mitgliedern (§2 VVG). Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Gemeinden bis 1500 Gläubigen sechs, bis 5000 Gläubigen acht, bis 10000 Gläubigen zehn und in größeren Gemeinden sechzehn (§3 VVG).
c) Anderen, hauptamtlich angestellten Seelsorgegeistlichen nach Bestimmung des Diözesanbischofs (vgl. hierzu Art. 674 der Diözesanstatuten).
Amtszeit
Die Amtszeit der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Eine Wiederwahl ist möglich.
Gewählt wird (alle 3 Jahre) immer nur die Hälfte der Mitglieder, um die Kontinuität der Arbeit des Kirchenvorstandes zu gewährleisten.
Der Kirchenvorstand St. Hubertus, Roetgen:
| Name | Adresse | Telefon |
| Hans-Georg Schornstein (Vorsitzender) | Hauptstraße 64 | 2291 |
| Dr. Marion Behrendt-Höhne (stellvertretende Vorsitzende) | Pilgerbornstraße 20 | 4278 |
| Otmar Hilgers | Faulenbruchstraße 39 | 4497 |
| Dr. Wolfgang Hipp | Heidring 9 | 921916 |
| Dr. Gunnar Kleffmann | Wollwaschweg 26a | 920040 |
| Norbert Nießen | Steffensgasse 8 | 3624 |
| Bernhard Rüber | Kuhberg 8 | 590 |
| Heike Sauren | Offermannstraße 32 | 3682 |
| Elisabeth Schmücking | Ahornweg 10 | 3105 |
| Vertreter des Gesamtpfarrgemeinderates: | ||
| Stefan Keus | Kalfstraße 50a | 990934 |
Der Kirchenvorstand St. Antonius, Rott:
| Name | Adresse | Telefon |
| Hans-Georg Schornstein (Vorsitzender) | Hauptstraße 64 | 2291 |
| Martina Palm-Römer (stellvertretende Vorsitzende) | Birksiefenweg 18 | 8730 |
| Dr. Wolfgang Bender | Talweg 1a | 4224 |
| Günter Hübner | Königsberger Straße 2 | 8367 |
| Hans Lautermann | Bergstraße 27 | 8639 |
| Ralf Löhrer | Erftweg 10 | 3891 |
| Peter Winkhold | Quirinusstraße 71 | 744 |
| Vertreter des Gesamtpfarrgemeinderates: | ||
| Ernst Knillmann | Lammersdorfer Straße 6 | 4287 |
