Pfarrgemeinde St. Hubertus, Roetgen
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Die Kom-Helfer und Lektoren aus Rott …

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Die Kirchenvorstände
von Roetgen und Rott

Allgemeines

Die Stellung und die Aufgaben der Kirchenvorstände sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (abgekürzt VVG) festgelegt. Dieses staatliche Gesetz, das die Vermögensverwaltung in den Katholischen Kirchengemeinden regelt, ist vorrangig gegenüber innerkirchlichen Regelungen (Indult des Hl. Stuhls vom 13. Januar 1984) und in diözesanes Recht umgesetzt.

Stellung

Katholische Kirchengemeinden sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts eigener Art. Wie vergleichbare Körperschaften im staatlichen Bereich (z.B. Gemeinden, Städte, Kreise usw.) bedürfen Körperschaften als Rechtsträger ausführende Organe, die im Rechtsverkehr für sie handeln.
Für die Kirchengemeinde ist dieses Organ nach staatlichem Recht der Kirchenvorstand.

Aufgaben

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl. §1 Abs. 1 VVG). Die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens und der anderen selbständigen Vermögensträger erfolgt nach den kirchlichen und den staatlichen Bestimmungen. Diese Aufgabe umfasst die Sorge für die Erhaltung, Pflege und vorschriftsmäßige Verwendung des Vermögens.
Der Kirchenvorstand ist zuständig für die Einstellung, Betreuung und Bezahlung der kirchengemeindlichen Angestellten, z.B. SekretärInnen, Küster, Kirchenmusiker, Reinigungskräfte, Angestellte in den Einrichtungen, die in der Trägerschaft der Kirchengemeinde stehen (Kindergarten, Altenheim u.ä.).
In den Pfarrgemeinden St. Hubertus und St. Antonius ist dieser Bereich der Aufgaben an den Kirchengemeindeverband (KGV) „Aachen, An der Himmelsleiter“ übertragen worden. Die Pfarrgemeinden sind Mitglieder in diesem KGV. Der KGV untersteht eigenen staatlichen und kirchenrechtlichen Bestimmungen.

Zusammensetzung

Der Kirchenvorstand besteht aus:
a) Dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden.
b) Den gewählten Mitgliedern (§2 VVG). Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Gemeinden bis 1500 Gläubigen sechs, bis 5000 Gläubigen acht, bis 10000 Gläubigen zehn und in größeren Gemeinden sechzehn (§3 VVG).
c) Anderen, hauptamtlich angestellten Seelsorgegeistlichen nach Bestimmung des Diözesanbischofs (vgl. hierzu Art. 674 der Diözesanstatuten).

Amtszeit

Die Amtszeit der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder dauert sechs Jahre und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Eine Wiederwahl ist möglich.
Gewählt wird (alle 3 Jahre) immer nur die Hälfte der Mitglieder, um die Kontinuität der Arbeit des Kirchenvorstandes zu gewährleisten.

Der Kirchenvorstand St. Hubertus, Roetgen:

NameAdresseTelefon
Hans-Georg Schornstein
(Vorsitzender)
Hauptstraße 64
2291
Dr. Marion Behrendt-Höhne
(stellvertretende Vorsitzende)
Pilgerbornstraße 20
4278
Otmar Hilgers
Faulenbruchstraße 39
4497
Dr. Wolfgang Hipp
Heidring 9
921916
Dr. Gunnar KleffmannWollwaschweg 26a
920040
Norbert Nießen
Steffensgasse 8
3624
Bernhard Rüber
Kuhberg 8
590
Heike Sauren
Offermannstraße 32
3682
Elisabeth Schmücking
Ahornweg 10
3105
Vertreter des Gesamtpfarrgemeinderates:
Stefan Keus
Kalfstraße 50a
990934

 

Der Kirchenvorstand St. Antonius, Rott:

NameAdresseTelefon
Hans-Georg Schornstein
(Vorsitzender)
Hauptstraße 64
2291
Martina Palm-Römer
(stellvertretende Vorsitzende)
Birksiefenweg 18
8730
Dr. Wolfgang Bender
Talweg 1a
4224
Günter Hübner
Königsberger Straße 2
8367
Hans Lautermann
Bergstraße 27
8639
Ralf Löhrer
Erftweg 10
3891
Peter Winkhold
Quirinusstraße 71
744
Vertreter des Gesamtpfarrgemeinderates:
Ernst Knillmann
Lammersdorfer Straße 6
4287